Eingabe löschen

Kopfbereich

Schnellnavigation

Hauptnavigation

Das Problem des Rauschens im Kindesschutz

Ausprägung, Ursachen und Kurzinterventionen zur Reduktion von Variabilität in Einschätzungen von Fachpersonen

Auf einen Blick

Beschreibung

Kindesmisshandlung und -vernachlässigung können schwerwiegende und langanhaltende negative soziale, psychische und körperliche Folgen für die Kinder haben. Es ist wichtig, dass Fachpersonen im Kindesschutz den Grad der Gefährdung eines Kindes und die Notwendigkeit von Unterstützungsleistungen treffsicher einschätzen. Andernfalls kann es zu gravierenden Folgen für das Kind oder zu ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen in die Familie kommen. Die internationale Forschung zeigt, dass Fachpersonen in gleichen Kindesschutzsituationen teilweise zu sehr unterschiedlichen Einschätzungen kommen.

Inhalt und Ziel des Forschungsprojekts

Unerwünschte Unterschiede in der Einschätzung einer Situation werden auch als «Rauschen» bezeichnet. Wir wollen erstens beschreiben, wie ausgeprägt das Rauschen in den Einschätzungen bei Abklärungen im Kindesschutz in der Schweiz ist. Zweitens wollen wir herausfinden, welche Ursachen das Rauschen hat. Uns interessiert, ob das Rauschen in den Einschätzungen in bestimmten Fallsituationen grösser ist als in anderen (z. B. wenn die Fallinformationen widersprüchlich sind) und ob es von Merkmalen der Fachpersonen abhängt (z. B. von ihren Einstellungen und Denkstilen). Drittens wollen wir untersuchen, ob es wirksame Kurzinterventionen gibt, die das Rauschen in den Einschätzungen im Kindesschutz reduzieren und die Genauigkeit der Einschätzungen erhöhen.

Wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Kontext

Wenn Fachpersonen in denselben Kindesschutzsituationen zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, kann dies ein ethisches, rechtliches und fachliches Problem darstellen. Das Forschungsprojekt schafft eine empirische Wissensbasis für praxisorientierte Entwicklungsprojekte, um das Rauschen in Einschätzungen zu reduzieren und damit präzisere Einschätzungen bei Abklärungen im Kindesschutz zu ermöglichen.