BLV-Informationsschreiben 2020/2: Verkehrsfähigkeit von Pilzen als Lebensmittel
Im Rahmen der Revision verschiedener Verordnungen des Lebensmittelrechts im Jahre 2020 («Stretto 3») wurden die Pilznamen in den verschiedenen Sprachen sowie die für den Gesundheitsschutz relevanten Aspekte für den Verzehr neu beurteilt. Dafür wurden vorgängig alle Speisepilze zusammengestellt, welche in der Schweiz nicht als Novel Food gelten.
Zur Rechtsgrundlage:
Die Anforderungen an Speisepilze und daraus hergestellte Erzeugnisse sind in Artikel 30ff der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH; SR 817.022.17) geregelt. Seit der Revision vom 27.05.2020, Inkraft am 1. Juli 2020, gibt es in der VLpH keine Liste mehr mit zulässigen Speisepilzen. In Anhang 4 VLpH sind nur noch Speisepilze aufgelistet, die zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten nur unter spezifischen Anforderungen in Verkehr gebracht werden dürfen.
Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Art. 26 LMG). Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
Die im Informationsschreiben 2020/2 enthaltene Liste ist in zwei Teile gegliedert:
- Unter Teil A sind Pilze aufgeführt, welche zwar früher als Speisepilze galten, heute aber nicht mehr in Verkehr gebracht werden sollten.
- Unter Teil B sind alle Pilze aufgeführt, welche in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können und nicht in Anhang 4 VLpH und Teil A dieses Schreibens aufgeführt sind. Bei einzelnen Pilzen sind unter «Empfehlung» verschiedene Hinweise angebracht.
BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Informationsschreiben 2020/2: Verkehrsfähigkeit von Pilzen als Lebensmittel (pdf)