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EuGH zur Beweislast bei on-hold-Claims

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-363/19 am 10.09.2020 eine Entscheidung getroffen, die für Lebensmittelunternehmer interessant ist, die gesundheitsbezogene Angaben in Form von sog. on-hold-Claims für ihre Produkte verwenden.

In dem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH die Frage zu beantworten, wen die Beweislast für die Zulässigkeit von on-hold-Claims trifft. On-hold-Claims sind gesundheitsbezogene Angaben, die zwar bei der Europäischen Kommission beantragt wurden, über deren Zulässigkeit diese jedoch bislang keine Entscheidung getroffen hat. On-hold-Claims nehmen in der Regel auf Pflanzen- oder Pflanzenteile Bezug. Ein typischer on-hold-Claim ist «Heidelbeere unterstützt das normale Funktionieren der Netzhaut.»

Solche on-hold-Claims sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) erfüllt sind. Danach muss es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe zu Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen handeln und die Angabe muss der HCVO und einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Zu den Voraussetzungen der HCVO gehören die Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1, wonach gesundheitsbezogene Angaben durch «allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise» abgesichert sein müssen. Es stellt sich die Frage, ob einen Lebensmittelunternehmer, der einen on-hold-Claim verwendet, die Beweispflicht für die wissenschaftlichen Nachweise trifft, wenn er sich auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 HCVO bei der Verwendung von on-hold-Claims stützt.

Der Europäische Gerichtshof hat dies bejaht und geurteilt, der Lebensmittelunternehmer müsse in der Lage sein, die Angaben, die er verwendet, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise zu begründen. Die Angaben müssen eine objektive Grundlage haben, über die Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten sollen berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden.

Das Glauben an eine bestimmte Wirkung, Volksweisheiten, aber auch Beobachtungen oder Experimente von Personen, die keine Wissenschaftler sind, genügten nicht als Nachweis.

KWG Rechtsanwälte

Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑363/19