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«Fragen und Antworten» zur verpflichtenden Information über die Herkunft «primärer Zutaten» als Bekanntmachung der Europäischen Kommission veröffentlicht

Am 31. Januar 2020 wurde die Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) (Dokumentnummer der Bekanntmachung: 2020/C 32/01) im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Die genannte Regelung schreibt vor, dass in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben ist und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner sogenannten «primären Zutat» identisch ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben werden muss oder darauf hingewiesen werden muss, dass die primäre(n) Zutat(en) aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort stammt/stammen als das Lebensmittel.

«Primäre Zutaten» sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe nach den sogenannten QUID-Regelungen vorgeschrieben ist.

Die Pflicht zur Information über die Herkunft der primären Zutaten gilt ab dem 1. April 2020.

Am 28. Mai 2018 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 angenommen, in der die Einzelheiten zur Anwendung von Art. 26 Abs. 3 LMIV geregelt sind. Die Durchführungsverordnung präzisiert und harmonisiert insbesondere, wie die Herkunft der primären Zutat(en) gekennzeichnet werden muss.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung der Kommission soll Lebensmittelunternehmern und nationalen Behörden eine Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen gegeben werden.

KWG Rechtsanwälte

Eur-Lex - Der Zugang zum EU-Recht (Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)