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Life Sciences und
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Informationsschreiben 2019/2 des BLV: Produktionslandangabe von Lebensmitteln und Herkunftsangabe von Zutaten

Mit dem Informationsschreiben 2019/2 beschreibt das BLV die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Produktionslandangabe von Lebensmitteln und zur Herkunftsangabe von Zutaten.

In der Schweiz ist das Produktionsland bei sämtlichen Lebensmitteln zwingend anzugeben. Bei verarbeiteten Produkten kann ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden gemäss Art. 15 Abs. 4 LIV.

Verlangt wird auch, dass die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten eines Lebensmittels angegeben wird, falls die Aufmachung des Lebensmittels darauf schliessen lässt, dass die Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft. Dies auf Grund der im Parlament zu diesen Themen geführten ausführlichen Diskussionen, welche gezeigt haben, dass der Frage der Produktionsland- und der Herkunftsangabe eine erhebliche politische Bedeutung zukommt.

Mit dem Informationsschreiben 2019/2 (pdf) beschreibt das BLV die Auslegung zu folgenden Themen:

  • Zulässige Länder und Abkürzungen
  • Produktionsland- oder Herkunftsangabe im Zusammenhang mit Swissness
  • Angabe der Herkunft von Zutaten
  • Herkunftsdeklaration und Produktionslandangabe bei Fleisch und Fisch

BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen