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Überarbeiteter Fragen-und-Antworten-Katalog der Kommission zur Herkunftskennzeichnung der primären Zutat

Kürzlich wurde eine neu überarbeitete Fassung des Entwurfs eines Fragen-und-Antworten-Katalogs der Kommission zur neuen Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 (Stand: Mai 2019) mit den Einzelheiten zur Anwendung von Art. 26 Abs. 3 LMIV veröffentlicht.

Das nun neun Seiten starke Dokument gibt Auslegungshilfen bezüglich der vier Artikel der neuen Durchführungsverordnung zur Herkunftskennzeichnung der Primärzutat. Die „Draft Commission Notice“ muss noch in die kommissionsinternen Konsultationen. Wesentliche Veränderungen werden nicht mehr erwartet. Daher wird mit einer Veröffentlichung des Fragen-und-Antworten-Katalogs im Oktober oder November dieses Jahres gerechnet.

Das Papier enthält einige Klarstellungen gegenüber dem früheren Entwurf des Fragen-und-Antworten-Katalogs:

  • Auch bei g.g.A./g.U.-Erzeugnissen kann es trotz der Ausnahmevorschrift in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 erforderlich sein, die Herkunft der Primärzutat anzugeben. Werden neben der geschützten Bezeichnung weitere unmittelbare oder mittelbare Herkunftsangaben zu der gleichen oder zu einer weiteren Herkunft des Lebensmittels angegeben, so kann dies wiederum die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung der Primärzutat auslösen.
  • Wenn die Herkunft der Primärzutat nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt, muss die Information über die Herkunft der Primärzutat an jeder Stelle der Verpackung erfolgen, an der der Herkunftsort oder das Ursprungsland des Lebensmittels – unmittelbar oder mittelbar – angegeben ist.
  • Es ist nicht möglich, verschiedene geografische Ebenen zu kombinieren. Die Angabe „EU und Schweiz“ als Herkunftsinformation über die Primärzutat ist demnach nicht möglich. Stattdessen ist im Beispielsfall die Angabe „EU und Nicht-EU“ zu verwenden.

Ansonsten bleibt es dabei, dass viele Fragestellungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung der Primärzutat eine Frage des Einzelfalls, also der jeweils konkreten Aufmachung des Produkts, sind.

Die neue Durchführungsverordnung zur Herkunftskennzeichnung der Primärzutat gilt ab dem 01.04.2020.  

KWG Rechtsanwälte

Draft Commission Notice on the application of the provisions of article 26(3) of Regulation (EU) No. 1169/2011 (pdf)