Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D): Zucker darf den Wein nicht süssen
Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 30.01.2020, Az. 3 C 6.18).
Der Kläger, Inhaber eines Weinguts, hatte für seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein erhalten. Bei einer Untersuchung stellte sich aber heraus, dass der Wein einen zu hohen Zuckergehalt hatte. Die Erklärung des Winzers: Der bei der Anreicherung hinzugegebene Zucker sei offenbar nicht vollständig vergoren. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz nahm den Prüfungsbescheid daraufhin zurück. Die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreicherung bewirke eine unzulässige Süssung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht stattgefunden habe.
Die Klage des Winzers dagegen blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz dürfe die im Wein vorhandene Restsüsse nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren. Die Annahme des klagenden Winzers, jegliche Zuckerzugabe, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt unbedenklich sein, trifft laut OVG nicht zu. Der vom klagenden Winzer noch im März zur Anreicherung zugegebene Kristallzucker sei nur zu 10 Prozent vergoren. Damit liege eine unzulässige Süssung vor.
Das BVerwG wies die Revision des Winzers nun zurück. Qualitätswein dürfe nach den massgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts nicht mit Zucker gesüsst werden. Zwar dürfe dem Wein in der Gärphase durchaus Zucker zugesetzt werden – Sinn und Zweck dieser sogenannten Anreicherung sei laut BVerwG aber, den Alkoholgehalt zu erhöhen - und eben nicht die Restsüsse. Die Anreicherung mit Zucker dürfe daher nicht zur einer Umgehung des Süssungsverbots führen. Davon sei aber auszugehen, wenn – wie im Falle des Klägers – nur 10 Prozent des Zuckers zu Alkohol vergoren sind. Solch einem Wein dürfe, so das Gericht, eine Prüfungsnummer nicht erteilt werden.