Verhinderung einer Diskriminierung von Swissness-Lebensmitteln im Export und einer Angebotsreduktion im Inland
Antwort des Bundesrates vom 19.08.2020 auf die Interpellation (20.3746) von SR Ettlin Erich.
Eingereichter Text (gekürzt):
Restriktive Vorgaben und Rechtsunsicherheit im Schweizer Verordnungsrecht erschweren die freiwillige Anwendung von in der EU seit dem 1. April 2020 zwingenden Angaben zur Herkunft von primären Zutaten für Lebensmittel in der Schweiz. Das kann zur Diskriminierung von Swissness-Produkten im EU-Markt und zu einer Reduktion des Angebots im Schweizer Markt führen.
Die Problematik lässt sich an folgendem Beispiel illustrieren: Bei einem mit einer Schweizer Herkunftsbezeichnung versehenem Gebäck mit Haselnusscrème muss in der EU die Herkunft der Zutat Haselnuss oder Haselnusscrème als sog. primäre Zutat angegeben werden. Alternativ kann angegeben werden, dass die Zutat woanders herkommt als das Lebensmittel. Dazu reicht eine Angabe wie z.B. «Herkunft Haselnüsse: EU» oder «Haselnusscrème nicht aus der Schweiz».
Wird das gleiche Produkt in der Schweiz verkauft, muss die Herkunft der Primärzutat nicht zwingend angegeben werden, sofern ihr Anteil am Produkt kleiner als 50 Prozent ist. Wird die Angabe freiwillig gemacht, müssen aber die gleichen Anforderungen eingehalten werden wie für die obligatorischen Angaben. Diese sind im Schweizer Recht deutlich restriktiver als im EU-Recht: So muss immer ein bestimmtes Herkunftsland des Ausgangsprodukts (hier: der Haselnüsse) der Zutat angegeben werden. Angaben wie «Herkunft Haselnüsse: EU» oder «Haselnusscrème nicht aus der Schweiz» sind nicht vorgesehen.