Informationen zum Nachteilsausgleich im Bachelor- und im Masterstudium
Studierende und Studieninteressierte mit Behinderungen oder chronischer Krankheit haben einen rechtlichen Anspruch auf eine unterschiedliche Behandlung, die zur Gleichstellung mit Personen ohne Behinderungen führt. Diese unterschiedliche Behandlung kann in Form des Nachteilsausgleichs (NTA) gewährt werden. Der Nachteilsausgleich gleicht also behinderungsbedingte Nachteile aus, mit dem Ziel, ein chancengleiches Studium zu ermöglichen. Massnahmen des Nachteilsausgleichs können beispielsweise verlängerte Prüfungszeiten sein oder darin bestehen, bestimmte Hilfsmittel oder Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu dürfen.
Sollten Sie unsicher sein, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Ihnen grundsätzlich besteht, oder wenn Sie sonstige Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle Nachteilsausgleich der ZHAW: barrierefrei@zhaw.ch
Nachteilsausgleich beantragen
Um einen Nachteilsausgleich zu beantragen, müssen Sie sich bei der Beratungsstelle Nachteilsausgleich der ZHAW anmelden. Dort finden Sie alle weiteren Informationen zu den Voraussetzungen, zu den Abläufen und zu den benötigten Bescheinigungen.
Fristen
Bitte beachten Sie, dass es jedes Semester Fristen für das Einreichen des NTA-Antrages gibt. Diese unterscheiden sich je nach Departement und Geltungsbereich (Zulassung, untersemestrige Leistungsnachweise, Modulendprüfungen etc.). Am Departement S verhält es sich wie folgt:
Anträge, die die Zulassung betreffen, werden laufend bearbeitet.
Für Anträge, die den Unterricht oder Leistungsnachweise (z.B. Präsenzpflicht, Präsentationen etc.) während des Semesters betreffen, gelten die folgenden Fristen:
- Für das Frühlingssemester spätestens bis Ende Kalenderwoche 03
- Für das Herbstsemester spätestens bis Ende Kalenderwoche 33
Für Anträge, die die Prüfungen am Ende eines jeweiligen Semesters betreffen, gelten die folgenden Fristen:
- Für das Frühlingssemester bis Ende Kalenderwoche 18
- Für das Herbstsemester bis Ende Kalenderwoche 45
Diese Fristen beziehen sich immer auf den Antrag, welcher von der Beratungsstelle Nachteilsausgleich dem Departement eingereicht wird, und nicht auf die Anmeldung Ihres Gesuchs bei der Beratungsstelle. Die Beratungsstelle benötigt Zeit für die Prüfung Ihres Gesuchs, die Beratung mit Ihnen und die Rücksprachen mit dem Departement. Bitte melden Sie sich daher so früh wie möglich und spätestens 3 Wochen vor der angegebenen Frist bei der Beratungsstelle Nachteilsausgleich an.
Nachträglich und somit rückwirkend geltend gemachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Reglement
Das Reglement Nachteilsausgleich regelt die Rechte und Pflichten, Abläufe und Zuständigkeiten.