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School of Management and Law

Weiterversicherung nach Art. 47a BVG

Am 1. Januar 2021 tritt das revidierte Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft. Darin befindet sich unter anderem die neue Regelung zur Weitersicherung (Art. 47a BVG). Diese verpflichtet berufliche Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitnehmende zu versichern, wenn ihr Arbeitsverhältnis nach vollendetem 58. Altersjahr gekündigt wird. 

Unsere Mitarbeiter Philipp Egli und Marc Wohlwend, äussern sich in der neusten HR-Today Ausgabe zu dieser Regelung. Den Beitrag finden Sie hier.(PDF 77,2 KB)