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Life Sciences und
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Erfahrungen mit dem neuen Lebensmittelrecht in der Praxis

Aspekte rund um das totalrevidierte schweizerische Lebensmittelrecht vom 1. Mai 2017 standen im Fokus der diesjährigen Wädenswiler Lebensmittelrecht-Tagung der ZHAW. Rund 180 Teilnehmende und Referentinnen und Referenten präsentierten und diskutierten die bisherigen Erfahrungen in der Praxis. Das Spektrum reichte dabei von Themen wie Selbstkontrolle bis zu Novel Food sowie einem Ausblick auf weitere Neuerungen.

Wichtige Änderungen des neuen Lebensmittelrechts traten ohne Übergangsfrist per 1. Mai 2017 in Kraft, beispielsweise die Vorgaben zur Inverkehrbringung von neuartigen Lebensmitteln oder zu den Höchstwerten, welche die Gesundheit betreffen. Die Fachtagung bot eine gute Plattform, um wichtige Bereiche des umgesetzten Rechts zu beleuchten. Sie stand unter dem Titel: «Reflektierte Praxis: Beiträge zum neuen schweizerischen Lebensmittelrecht nach zwei Jahren Inkraftsetzung».

Herausforderung Abschaffung des Positivprinzips

Nach dem Einstieg in das Thema durch die Tagungsleiterin und ZHAW-Dozentin Evelyn Kirchsteiger-Meier sprach die Aargauer Kantonschemikerin Alda Breitenmoser, Präsidentin der Kommission Recht des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) zum Thema «Mehr Freiheit, mehr Verantwortung: Was sind Erfahrungswerte des Vollzugs mit dem Motto des Lebensmittelrechts 2017?». Dabei wurde deutlich, dass durch die grundlegende Änderung im neuen Recht, nämlich die Abschaffung des sogenannten «Positivprinzips», die Vollzugstätigkeit erschwert wurde, etwa weil Sachbezeichnungen schwieriger zu beurteilen sind oder weil es für den Vollzug herausfordernd ist, die Verkehrsfähigkeit von Produkten, die möglicherweise unter die Novel-Food-Gesetzgebung fallen, zu beurteilen.

Schwierige Bezeichnungen veganer Produkte

Die Schwierigkeit der Beurteilung von Sachbezeichnungen erläuterte Alda Breitenmoser anhand von veganen Produkten, die oft eine Ähnlichkeit, auch in der Bezeichnung, zu den entsprechenden Lebensmitteln tierischer Herkunft aufweisen. Als Grundregel verdeutlichte die Referentin, dass umschriebene Sachbezeichnungen sowie geschützte Bezeichnungen nicht für vegane Produkte verwendet werden dürfen, da sonst der Täuschungsschutz nicht gewährleistet ist. So darf etwa eine vegane Mayonnaise nicht so heissen, da «Mayonnaise» im Verordnungsrecht umschrieben ist. Alda Breitenmoser stellte zur Klärung die Publikation von Informationsschreiben des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Aussicht, so zur Bezeichnung von veganen Alternativen zu tierischen Lebensmitteln.

Bestimmung des Novel Food-Status und weitere Themen

Nebst zahlreichen weiteren Themen befasste sich die Fachtagung auch mit dem Thema Novel Food. Judith Deflorin, Fachbereichsleiterin Marktzutritt beim BLV , betitelte ihr Referat mit: «Novel Food: Wann ist eine Innovation neuartig? Zur Bestimmung des Novel-Food-Status». Die Einführung der Novel-Food-Gesetzgebung stellt eine grundlegende Neuerung im Lebensmittelrecht 2017 dar. Sie ist als Konsequenz aus der Abschaffung des «Positivprinzips» zu betrachten und sieht für neuartige Lebensmittel eine Vormarktkontrolle vor, während andere Lebensmittel aber grundsätzlich frei verkehrsfähig sind, wenn sie sicher sind und den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Ob ein Produkt unter die Novel-Food-Gesetzgebung fällt und damit neuartig im Sinne des Rechts ist oder nicht, ist dabei für Betriebe eine wichtige Abklärung, die im Rahmen der Selbstkontrolle vor einem allfälligen Bewilligungsantrag getätigt werden muss. Judith Deflorin zeigte dazu wichtige Hilfsmittel auf, unter anderem die BLV-Internetseite «Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln».

Ausführlicher Tagungsbericht(PDF 248,5 KB)

Weitere Informationen: www.zhaw.ch/lebensmittelrecht-tagung/ 

Fotos: © Tevy/Wädenswil

Fachkontakt Medien

Dr. Evelyn Kirchsteiger-Meier, Dozentin und Leiterin Fachgruppe QM und Lebensmittelrecht, ZHAW/Wädenswil. 058 934 57 04, evelyn.kirchsteiger-meier@zhaw.ch