BLV: Neues Informationsschreiben 2025/1 Crossmarketing zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und Schutz des Stillens
Nach der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung ist Werbung, die Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt, verboten. Wird für Folgenahrung geworben, muss zwingend sichergestellt werden, dass die Aufmachung der Produkte eine einfache Unterscheidung zur Säuglingsanfangsnahrung ermöglicht, um jegliches Verwechslungsrisiko auszuschliessen.
In der Praxis sind die Aufmachungen von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und anderen Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder oft sehr ähnlich, da mit vergleichbaren oder gar identischen Visualisierungen und Grafiken (Farben, Zeichnungen, Namen, Slogans oder Bildern) geworben wird. Diese Geschäftspraxis, bekannt als Crossmarketing, könnte in gewissen Fällen die Gesundheit von Säuglingen gefährden, indem sie vom Stillen abhält und Verwirrung über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung stiftet.
Ziel dieses Informationsschreibens ist es, eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien von Nahrung sicherzustellen und so Crossmarketing zu verhindern, das eine Umgehung der Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung darstellt.
BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen