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Bundesgericht: Mate-Tee einer Waadtländer Firma gilt nicht als Energiedrink

Eine Waadtländer Firma darf ihren Mate-Tee nicht mit der Bezeichnung «Energy Boost» vermarkten. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Unternehmens abgewiesen. Grund dafür sind die klaren Bestimmungen des Lebensmittelrechts zu Hinweisen auf gesundheitsbezogene Wirkungen.

Bei einer Kontrolle stellte die zuständige Behörde des Kantons Waadt mehrere Mängel bei der Kennzeichnung des Produkts fest, das in 60-Gramm-Beuteln verpackt war. Es wies den Händler darauf hin, dass es sich bei der Angabe «Energy Boost» um eine «gesundheitsbezogene Angabe» handle, die gegen das Lebensmittelgesetz verstosse. Die Behörde forderte das Unternehmen auf, seine Kennzeichnung nach aufgebrauchtem Lagerbestand zu korrigieren.

Das Bundesgericht hat in einem am 25.10.2024 veröffentlichten Urteil die Position der Behörde bestätigt. Es erinnert daran, dass gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig sind, wenn sie in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel aufgeführt sind.

foodaktuell.ch

Urteil 2C_136/2024 vom 13.9.2024