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EuGH: Veganes darf Wurst oder Schnitzel heissen

Im Han­del fin­den sich viele pflan­zen­ba­sier­te Flei­scher­satz­pro­duk­te, die etwa als ve­ga­ne «Wurst» oder «Schnit­zel» ver­trie­ben wer­den. Das kann ein Mit­glied­staat laut EuGH nicht ohne wei­te­res ver­bie­ten. Er kann aber einen an­de­ren Weg gehen.

Vegetarische und vegane Ernährung liegt im Trend. Das spiegelt sich auch in den Supermärkten wider, in denen sich zahlreiche Fleischalternativen finden, die etwa als vegane «Wurst» oder veganes «Steak» vertrieben werden, also unter Bezeichnungen, die für Fleischwaren üblich sind.

Die französische Regierung verbot per Dekret solche für Fleischwaren übliche Bezeichnungen für Produkte mit pflanzlichen Eiweißen. Dabei greift das Verbot auch dann, wenn dem Begriff ein klarstellender Zusatz beigefügt ist, etwa «pflanzlich» oder «aus Soja».  

Mehrere Verbände und das Fleischersatzprodukte herstellende Unternehmen Beyond Meat monierten das Dekret als unionsrechtswidrig und klagten auf Nichtigerklärung beim französischen Staatsrat. Weil er ebenfalls Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hatte, schaltete der Staatsrat den EuGH ein.

Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Mitgliedstaat es nicht allgemein verbieten kann, für Fleischprodukte übliche Begriffe für pflanzenbasierte Produkte zu verwenden, wenn er keine «rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung» eingeführt hat (Urteil vom 04.10.2024 - C-438/23). Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor, dass ein Lebensmittel mit seiner «rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung» benannt werden muss. Fehlt eine solche aber, wird das Lebensmittel mit seiner «verkehrsüblichen Bezeichnung» oder, falls es auch die nicht gibt, mit einer «beschreibenden Bezeichnung» benannt.

Beck Aktuell